BOLTCAD ENGINEERING

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Ingenieur-, Entwicklungs-, Konstruktions-, Design-, Simulations-, Consulting-, Prototypen- sowie sonstige Dienst- und Werkleistungen von BOLTCAD ENGINEERING – Anatoli Bolt.

Stand: September 2026 Geltung: ausschließlich B2B

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen BOLTCAD ENGINEERING, Inhaber Anatoli Bolt, Otto-Hahn-Straße 8, 40721 Hilden (nachfolgend „BOLTCAD“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).

1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn BOLTCAD ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn BOLTCAD in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Projektvertrag, Lastenheft, Pflichtenheft, in einer Einzelbeauftragung oder Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.

2. Vertragsgegenstand und Vertragstyp

2.1 Gegenstand der Zusammenarbeit können insbesondere folgende Leistungen sein:

  • Produkt- und Geräteentwicklung von der Idee bis zur Serie,
  • Mechanical Engineering und mechanische Konstruktion,
  • 3D-CAD-Konstruktion und Zeichnungserstellung,
  • technische Zeichnungen und ISO-GPS-Leistungen,
  • Simulation / CAE / FEM / CFD und technische Optimierung,
  • Industrial Design und Design-to-CAD,
  • Prüfstand Engineering und Versuchsvorrichtungen,
  • Prototypen, Funktionsmuster, Testing und Validierungsunterstützung,
  • TRIZ, Funktionsanalyse, Variantenentwicklung und technische Beratung,
  • Kosten-, Bauteil-, Fertigungs- und Produktoptimierung,
  • Projektkoordination, Lieferantenkoordination und Serienbegleitung.

2.2 Der konkrete Leistungsumfang und die geschuldeten Ergebnisse ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Beauftragung.

2.3 Leistungen werden je nach vereinbartem Inhalt als Dienstleistungen oder Werkleistungen erbracht. Ist lediglich eine fachgerechte Tätigkeit geschuldet, ohne dass ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, liegt eine Dienstleistung vor. Ist ein konkret bestimmtes Arbeitsergebnis oder ein sonstiger Erfolg geschuldet, liegt eine Werkleistung vor.

2.4 Bei gemischten Projekten können einzelne Leistungsbestandteile unterschiedlichen Vertragstypen unterliegen. Soweit eine Trennung nicht sinnvoll möglich ist, richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt der vereinbarten Gesamtleistung.

2.5 Ein wirtschaftlicher Markterfolg, die Erteilung von Schutzrechten, das Erreichen bestimmter Produktionskosten oder eine behördliche, regulatorische, CE-, TÜV- oder sonstige Freigabe ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als konkreter Leistungsgegenstand vereinbart wurde.

3. Angebote und Vertragsschluss

3.1 Angebote, Kostenschätzungen und Terminangaben von BOLTCAD sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.2 Ein Vertrag kommt insbesondere durch Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Projektvertrags, Bestellung auf ein Angebot oder durch eine sonstige eindeutige Beauftragung in Textform zustande.

3.3 Angaben zu Stunden, Projektkosten oder Bearbeitungsdauer sind Schätzungen, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis, ein verbindliches Budget oder ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.

3.4 BOLTCAD ist berechtigt, Leistungen durch eigene Mitarbeiter sowie fachlich geeignete freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder Projektpartner erbringen zu lassen. BOLTCAD bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Erbringung der eigenen Leistung verantwortlich.

4. Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Kunden

4.1 Der Kunde stellt alle zur Bearbeitung erforderlichen Informationen, CAD-Daten, Zeichnungen, Spezifikationen, Lastenhefte, Muster, Normenvorgaben, Freigaben und Entscheidungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

4.2 BOLTCAD darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Kunden übergebenen Informationen und Vorgaben zutreffend und vollständig sind, soweit Unstimmigkeiten nicht offensichtlich sind.

4.3 Der Kunde stellt sicher, dass er zur Nutzung und Weitergabe der bereitgestellten Daten, Schutzrechte, Software, Modelle, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen berechtigt ist.

4.4 Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand, die auf verspätete, fehlende oder geänderte Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Termine angemessen und können nach Aufwand zusätzlich berechnet werden.

4.5 Soweit nicht ausdrücklich anders beauftragt, verbleibt die Verantwortung für Produktfreigabe, Serienfreigabe, CE-Konformität, Produktsicherheit, behördliche Zulassungen, gesetzliche Prüfungen und die Prüfung des Gesamtprodukts beim Kunden.

5. Leistungserbringung und technische Grundlagen

5.1 BOLTCAD erbringt die vereinbarten Leistungen nach den im Auftrag festgelegten Anforderungen und mit der für vergleichbare professionelle Ingenieurleistungen üblichen fachlichen Sorgfalt.

5.2 Soweit im Auftrag ausdrücklich Normen, Werksnormen, Richtlinien oder technische Regelwerke genannt sind, werden diese im vereinbarten Umfang berücksichtigt.

5.3 Prüfungen, Simulationen und Berechnungen beruhen auf den vereinbarten Randbedingungen, Eingangsdaten und Modellannahmen. Änderungen dieser Grundlagen können zu abweichenden Ergebnissen führen.

5.4 Prototypen und Funktionsmuster dienen grundsätzlich der Entwicklung und Erprobung. Sie sind nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung für Serienbetrieb, Dauerbetrieb oder sicherheitskritische Anwendungen freigegeben.

5.5 Die Übergabe von nativen CAD-Daten, Simulationsmodellen, Quelldateien oder editierbaren Arbeitsdateien ist nur geschuldet, soweit dies im Auftrag vereinbart ist.

6. Leistungsänderungen, Change Requests und Mehraufwand

6.1 Änderungen von Anforderungen, Schnittstellen, Geometrien, Lastfällen, Materialvorgaben, Stückzahlen, Herstellverfahren oder sonstigen Projektgrundlagen nach Projektbeginn gelten als Leistungsänderung, soweit sie den vereinbarten Aufwand beeinflussen.

6.2 BOLTCAD wird den Kunden auf erkennbaren zusätzlichen Aufwand sowie, soweit möglich, auf Auswirkungen auf Kosten und Termine hinweisen.

6.3 Zusätzliche Leistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz oder aufgrund eines ergänzenden Angebots vergütet. Bei Festpreisprojekten sind Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs nicht vom Festpreis umfasst.

6.4 BOLTCAD ist nicht verpflichtet, eine gewünschte Änderung umzusetzen, bevor die Auswirkungen auf Leistungsumfang und Vergütung geklärt sind.

7. Vergütung, Abschlagszahlungen und Fälligkeit

7.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Projektvertrag und kann insbesondere auf Zeitbasis, als Festpreis, nach Meilensteinen oder in einem hybriden Vergütungsmodell erfolgen.

7.2 Bei Leistungen nach Zeitaufwand darf BOLTCAD monatlich über die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

7.3 Bei Projekt- oder Werkleistungen kann BOLTCAD angemessene Abschlagszahlungen für nachgewiesene oder vereinbarte Leistungsstände bzw. Meilensteine verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig oder vertraglich vereinbart ist.

7.4 Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungen, Versand, Material, externe Prüfungen, Lizenzen, Musterteile, Fertigungs- und Fremdleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

7.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7.7 Bei erheblichen Zahlungsrückständen darf BOLTCAD nach vorheriger angemessener Ankündigung weitere Leistungen bis zur Zahlung aussetzen, sofern dem keine überwiegenden Interessen des Kunden entgegenstehen.

8. Termine, Fristen und höhere Gewalt

8.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

8.2 Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und vereinbarte Entscheidungen bzw. Freigaben rechtzeitig erteilt.

8.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von BOLTCAD, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, nicht vorhersehbarer Ausfall wesentlicher Mitarbeiter, Störungen von Energie-, Kommunikations- oder IT-Infrastruktur sowie nicht von BOLTCAD zu vertretende Lieferverzögerungen von Projektpartnern, verlängern betroffene Termine um einen angemessenen Zeitraum.

8.4 BOLTCAD informiert den Kunden über wesentliche, erkennbare Terminabweichungen möglichst frühzeitig.

9. Abnahme von Werkleistungen und Meilensteinen

9.1 Soweit BOLTCAD eine Werkleistung schuldet, ist der Kunde nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

9.2 Sind abgrenzbare Meilensteine, Teilwerke oder Entwicklungsphasen als selbständig abnahmefähig vereinbart, kann BOLTCAD hierfür Teilabnahmen verlangen.

9.3 Der Kunde prüft eine zur Abnahme bereitgestellte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist und erklärt die Abnahme oder teilt konkrete abnahmehindernde Mängel mit.

9.4 Nach Fertigstellung kann BOLTCAD dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahmeverweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Regelungen über die Abnahmefiktion.

9.5 Produktive Nutzung, Serienfreigabe oder Weitergabe eines Werkes zur Fertigung kann, soweit die Umstände dies eindeutig erkennen lassen, als Abnahmeerklärung gewertet werden. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

10. Nutzungsrechte, CAD-Daten und BOLTCAD-Know-how

10.1 Mit vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung erhält der Kunde an den von BOLTCAD für das konkrete Projekt neu geschaffenen, urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

10.2 Dieses Nutzungsrecht umfasst – soweit für den Vertragszweck erforderlich – insbesondere die Nutzung für Entwicklung, Herstellung, Montage, Prüfung, Vertrieb, Wartung, Reparatur und Weiterentwicklung des vereinbarten Produkts. Der Kunde darf die dafür erforderlichen Unterlagen an verbundene Unternehmen, Hersteller, Werkzeugbauer, Lieferanten und andere beauftragte Projektpartner weitergeben und ihnen die hierfür notwendigen Nutzungsbefugnisse einräumen.

10.3 Ein ausschließliches Nutzungsrecht oder die vollständige Übertragung sämtlicher Rechte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

10.4 Vorbestehendes Know-how von BOLTCAD, allgemeine technische Methoden, Berechnungsansätze, Templates, Bibliotheken, Standards, parametrische Grundmodelle, Automatisierungslogiken, Routinen, wiederverwendbare Konstruktionselemente und nicht projektspezifische Lösungsprinzipien verbleiben bei BOLTCAD. Der Kunde erhält daran die für die vertragsgemäße Nutzung des Projektergebnisses erforderlichen Rechte.

10.5 Rechte an Software, Bibliotheken, CAD-Systemen, Normen, Zukaufteilen oder sonstigen Leistungen Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber.

10.6 Rechte an patentfähigen Erfindungen, Gebrauchsmustern oder sonstigen schutzrechtsfähigen technischen Lösungen werden durch diese AGB nicht pauschal übertragen. Eine Übertragung oder Zuordnung von Anmelde- und Schutzrechten bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

10.7 Vor vollständiger Zahlung ist eine Nutzung der Arbeitsergebnisse nur widerruflich für interne Prüf- und Freigabezwecke gestattet, soweit BOLTCAD nichts anderes erklärt.

11. Schutzrechte Dritter und kundenseitige Vorgaben

11.1 Eine umfassende Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Marken- oder Freedom-to-Operate-Recherche ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

11.2 BOLTCAD prüft vom Kunden vorgegebene Konstruktionen, Komponenten oder technische Lösungen nicht automatisch auf entgegenstehende Rechte Dritter.

11.3 Werden Ansprüche Dritter aufgrund von Vorgaben, Daten, Konstruktionen oder Schutzrechten geltend gemacht, die der Kunde bereitgestellt hat, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kunde informiert BOLTCAD unverzüglich über entsprechende Ansprüche.

12. Geheimhaltung und Projektinformationen

12.1 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche technische, wirtschaftliche und geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

12.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und Projektpartnern zugänglich gemacht werden, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

12.3 Eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geht diesen Bestimmungen vor, soweit sie weitergehende oder abweichende Regelungen enthält.

12.4 BOLTCAD nennt den Kunden oder das Projekt nicht als öffentliche Referenz, soweit dies nicht bereits öffentlich bekannt ist oder der Kunde einer Referenznennung zugestimmt hat.

13. Mängelrechte bei Werkleistungen

13.1 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit im jeweiligen Vertrag oder in diesen AGB wirksam nichts Abweichendes vereinbart ist.

13.2 Der Kunde hat BOLTCAD einen erkennbaren Mangel möglichst konkret zu beschreiben und die für die Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

13.3 BOLTCAD ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen und dem Kunden zumutbar ist.

13.4 Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung auf nachträglichen Änderungen durch den Kunden oder Dritte, nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung, geänderten Randbedingungen, ungeeigneten kundenseitigen Daten oder auf einem Einsatz außerhalb des vereinbarten Zwecks beruht und BOLTCAD die Ursache nicht zu vertreten hat.

13.5 Für Dienstleistungen bestehen werkvertragliche Mängelrechte nur, soweit einzelne Leistungen ausdrücklich als Werkleistung einzuordnen sind.

14. Haftung

14.1 BOLTCAD haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

14.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

14.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BOLTCAD.

14.5 BOLTCAD haftet nicht für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass der Kunde oder ein Dritter Arbeitsergebnisse ohne erforderliche technische Prüfung verändert, außerhalb des vereinbarten Anwendungsbereichs einsetzt oder trotz eines erkennbaren Risikos verwendet. Eine Haftung von BOLTCAD für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.

14.6 Bei Datenverlust haftet BOLTCAD im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden typischerweise für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, soweit die Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden lag.

15. Laufzeit, Kündigung und Projektabbruch

15.1 Laufzeit und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach der jeweiligen Beauftragung und den für den betreffenden Vertragstyp geltenden gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15.3 Bei Vertragsbeendigung sind die bis zum Wirksamwerden der Beendigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen, angefallene Auslagen und verbindlich beauftragte Fremdleistungen zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

15.4 BOLTCAD stellt dem Kunden nach Ausgleich fälliger Forderungen die bis zur Beendigung geschuldeten und bereits erstellten Projektunterlagen in dem vertraglich vereinbarten Datenformat zur Verfügung.

16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

16.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

16.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht käme.

17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist – Düsseldorf. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

17.3 Erfüllungsort bestimmt sich nach der jeweiligen Leistung. Soweit keine physische Leistung beim Kunden oder an einem anderen vereinbarten Ort geschuldet ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von BOLTCAD.

17.4 Änderungen oder Ergänzungen des konkreten Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.

17.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Hinweis: Diese AGB sind für das B2B-Geschäft von BOLTCAD mit einer Kombination aus Dienst- und Werkleistungen konzipiert. Bei größeren Entwicklungsverträgen, Serienprojekten, Schutzrechtsübertragungen, ungewöhnlich hohen Haftungsrisiken oder kundenspezifischen Rahmenverträgen sollte weiterhin eine individuelle Vertragsregelung verwendet werden.